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Quellensteuern Tschechische Republik

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 28. September  2021

 

Tschechische Unternehmen sind verpflichtet, bei Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren folgende Steuern einzubehalten (bitte beachten Sie, dass diese Übersicht nur ein Anhaltspunkt ist und nicht ohne Überprüfung des jeweiligen DBA als verlässlich angesehen werden kann, da jedes DBA seine eigene Definition von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat):

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Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 15 0 0
Ansässige Privatpersonen 15 0 0
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:      
Nicht-vertraglich: 15/35 15/35 15/35
Vertraglich      
Ägypten 5/15 0/15 15
Albanien 5/15 0/5 10
Armenien 10 0/5/10 5/10
Aserbaidschan 8 0/5/10 10
Äthiopien 10 0/10 10
Australien 5/15 10 10
Bahrain 5 0 10
Bangladesch 5/15 0/10 10
Barbados 5/15 0/5 5/10
Belgien 5/15 0/10 0/10
Bosnien 5 0 0/10
Botswana 5 0/7.5 7.5
Brasilien 15 0/10/15 15/25
Bulgarien 10 0/10 10
Chile 15 4/5/10/15 5/10
China, Volksrepublik 5/10 7.5 10
Dänemark 0/15 0 0/10
Demokratische Volksrepublik Korea 10 0/10 10
Deutschland 5/15/25 0 5
Estland 5/15 0/10 10
Finnland 5/15 0 0/1/5/10
Frankreich 0/10 0 0/5/10
Georgien 5/10 0/8 0/5/10
Ghana 6 0/10 8
Griechenland Local rates 0/10 0/10
Hongkong 5 0 10
Indien 10 0/10 10
Indonesien 10/15 0/12.5 12.5
Iran 5 0/5 8
Irland, Republik 5/15 0 10
Island 5/15 0 10
Israel 5/15 0/10 5
Italien 15 0 0/5
Japan 10/15 0/10 0/10
Jordanien 10 0/10 10
Kanada 5/15 0/10 10
Kasachstan 10 0/10 10
Kirgisistan 5/10 5 10
Kolumbien 5/15/25 0/10 10
Korea, Republik 5 0/5 0/10
Kroatien 5 0 10
Kuwait 0/5 0 10
Lettland 5/15 0/10 10
Libanon 5 0 5/10
Liechtenstein 0/15 0 0/10
Litauen 5/15 0/10 10
Luxemburg 0/10 0 0/10
Malaysia 0/10 0/12 12
Malta 5 0 5
Marokko 10 0/10 10
Mazedonien 5/15 0 10
Mexiko 10 0/10 10
Moldawien 5/15 5 10
Mongolei 10 0/10 10
neuseeland 15 0/10 10
Niederlande 0/10 0 5
Nigeria 12.5/15 0/15 15
Norwegen 0/15 0 0/5/10
Österreich 0/10 0 0/5
Pakistan 5/15 0/10 10
Panama 10 0/5/10 10
Philippinen 10/15 0/10 10/15
Polen 5 0/5 10
Portugal 10/15 0/10 10
Rumänien 10 0/7 10
Russland 10 0 10
Saudi-Arabien 5 0 10
Schweden 0/10 0 0/5
Schweiz 0/15 0 5 (4)/10
Serbien und Montenegro 10 0/10 5/10
Singapur 5 0 0/5/10
Slowakische Republik 5/15 0 0/10
Slowenien 5/15 0/5 10
Spanien 5/15 0 0/5
Sri Lanka 15 0/10 0/10
Süd-Afrika 5/15 0 10
Syrien 10 0/10 12
Tadschikistan 5 0/7 10
Taiwan (5) 10 0/10 5/10
Thailand 10 0/10 5/10/15
Tunesien 10/15 0/12 5/15
Türkei 10 0/10 10
Turkmenistan 10 10 10
Ukraine 5/15 0/5 10
Ungarn 5/15 0 10
Usbekistan 5/10 0/5 10
Venezuela 5/10 0/10 12
Vereinigte Arabische Emirate 0/5 0 10
Vereinigte Staaten 5/15 0 0/10
Vereinigtes Königreich 5/15 0 0/10
Vietnam 10 0/10 10
Weißrussland 5/10 0/5 5
Zypern 0/5 0 0/10

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Hinweise

 

  1. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das mindestens einen bestimmten Anteil am Kapital oder einen bestimmten Anteil an den stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, das die Dividende direkt auszahlt. Gebietsfremde: Für Dividenden, die an Gebietsansässige in Ländern außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Ländern gezahlt werden, mit denen die Tschechische Republik kein vollstreckbares DBA oder TIEA geschlossen hat, gilt eine Quellensteuer von 35 %.
  2. Nach inländischem Recht sind Zinserträge aus Staatsanleihen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgegeben werden, steuerfrei. Der niedrigere Satz gilt vor allem dann, wenn die Zinsen von der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung vereinnahmt oder von der Regierung gezahlt werden. Nicht vertraglich gebundene Gebietsfremde: Zinszahlungen an Gebietsansässige in Ländern außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Ländern, mit denen die Tschechische Republik kein vollstreckbares DBA oder TIEA geschlossen hat, unterliegen einer Quellensteuer von 35 %.
  3. Der niedrigere Satz gilt vor allem für kulturelle Lizenzgebühren. Nicht vertraglich gebundene Gebietsfremde: Lizenzgebühren, die an Gebietsansässige in Ländern außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Ländern gezahlt werden, mit denen die Tschechische Republik kein vollstreckbares DBA oder TIEA geschlossen hat, unterliegen einer Quellensteuer von 35 %.
  4. Für den Fall, dass die Schweiz (auf der Grundlage des schweizerischen Rechts) keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhebt, die an in der Tschechischen Republik steuerlich ansässige Personen (nicht nur an in der Schweiz steuerlich ansässige Personen) gezahlt werden, kann die Tschechische Republik die Quellensteuer von 10 % (gemäß Artikel 12 des DBA CZ-CHE) auf einen Satz von 5 % herabsetzen, um eine Gegenseitigkeitsklausel in Bezug auf die 0 %ige Quellensteuer in der Schweiz zu erreichen.
  5. Da Taiwan kein eigenständiges Land ist, wurde ein Gesetz (anstelle eines DBA) zur Umsetzung der Quellensteuer-Sätze für Taiwan eingeführt.

 

Abgesehen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind tschechische Gebietsansässige oder tschechische Betriebsstätten zum Steuerabzug von Gebietsfremden u. a. in folgenden Fällen verpflichtet:

 

  • Zahlungen für Dienstleistungen, die von einem Gebietsfremden in der Tschechischen Republik erbracht werden.
  • Schenkungen und ähnliche unentgeltliche Übertragungen.

 

Diese Behandlung muss angewendet werden, es sei denn, ein geltendes DBA schreibt etwas anderes vor.

 

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Stephanie Huter
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